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Die Vormundschafts-, Familienrechts- und Fürsorgeerziehungssachen in der gerichtlichen Praxis

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§ 1. Verhältnis des vormundschaftsgerichtliehen Verfahrens zum Zivil- und Strafprozeß. Quellen. Ausländer 1. Die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts gehört dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit an, die abgesehen von den Sondergerichtsbar- keiten neben der Zivil- und Strafrechtspflege den dritten großen Zweig der Rechtspflege überhaupt bildet. Das Vormundschaftsgericht erfüllt seine Aufgaben vorwiegend im all- gemeinen, also öffentlichen Inperesse. Dieser Umstand unterscheidet die vormundschaftsgerichtliche Tätigkeit von der Zivilgerichtsbarkeit, die im wesentlichennur mit der Regelung der Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien befaßt ist. Aus diesem Unterschied erklärt es sich, daß die Ent- scheidungen der Zivilprozeßgerichte grundsätzlich für das Vormund- schaftsgericht nicht in dem Sinne verbindlich sind, daß das Vormund- schaftsgericht, wenn es dies für erforderlich hält, nicht inhaltlich ab- weichende Anordnungen treffen könnte. So hindert z. B. die durch das Ehescheidungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 627 ZPO erfolgte Regelung der Sorge für die Person eines Kindes des Vormundschaftsgericht nicht, Maßnahmen gemäß § 1666 BGB zu treffen, wenn es dies zum Schutze des Kindes für geboten hält. Eine Aus- nahme von diesem Grundsatz gilt jedoch für diejenigen Entscheidungen der Prozeßgerichte, die mit Wirkung für und gegen alle ausgestattet sind (Familienstandsprozesse: §§ 640ff. ZPO, geändert durch das Familien- rechtsänderungsgesetz vom 11. 8. 1961 Art 3, BGBl I S. 1227). Erkenntnisse der Strafgerichte sind ebenfalls für das Vormundschafts- gericht grundsätzlich nicht bindend. Dieses ist nicht gehindert, einen Tatbestand anders zu werten, als es in einem strafgerichtliehen Urteil geschehen ist.
§ 1. Verhältnis des vormundschaftsgerichtliehen Verfahrens zum Zivil- und Strafprozeß. Quellen. Ausländer 1. Die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts gehört dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit an, die abgesehen von den Sondergerichtsbar- keiten neben der Zivil- und Strafrechtspflege den dritten großen Zweig der Rechtspflege überhaupt bildet. Das Vormundschaftsgericht erfüllt seine Aufgaben vorwiegend im all- gemeinen, also öffentlichen Inperesse. Dieser Umstand unterscheidet die vormundschaftsgerichtliche Tätigkeit von der Zivilgerichtsbarkeit, die im wesentlichennur mit der Regelung der Rechtsbeziehungen der streitenden Parteien befaßt ist. Aus diesem Unterschied erklärt es sich, daß die Ent- scheidungen der Zivilprozeßgerichte grundsätzlich für das Vormund- schaftsgericht nicht in dem Sinne verbindlich sind, daß das Vormund- schaftsgericht, wenn es dies für erforderlich hält, nicht inhaltlich ab- weichende Anordnungen treffen könnte. So hindert z. B. die durch das Ehescheidungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 627 ZPO erfolgte Regelung der Sorge für die Person eines Kindes des Vormundschaftsgericht nicht, Maßnahmen gemäß § 1666 BGB zu treffen, wenn es dies zum Schutze des Kindes für geboten hält. Eine Aus- nahme von diesem Grundsatz gilt jedoch für diejenigen Entscheidungen der Prozeßgerichte, die mit Wirkung für und gegen alle ausgestattet sind (Familienstandsprozesse: §§ 640ff. ZPO, geändert durch das Familien- rechtsänderungsgesetz vom 11. 8. 1961 Art 3, BGBl I S. 1227). Erkenntnisse der Strafgerichte sind ebenfalls für das Vormundschafts- gericht grundsätzlich nicht bindend. Dieses ist nicht gehindert, einen Tatbestand anders zu werten, als es in einem strafgerichtliehen Urteil geschehen ist.

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