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Unvereinbarkeit der Beteiligung an Massenmedien und Staatsauftragnehmern: Ein Schnittpunkt zwischen Medienrecht und Vergaberecht

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Das Phanomen der Verflechtung von Staatsauftragnehmern und privaten Massenmedien und der Indienstnahme letzterer von ersteren, um sich durch publizistischen Druck an die Exekutive in der offentlichen Auftragsvergabe besser zu plazieren, wurde vom griechischen Gesetzgeber durch eine Unvereinbarkeit der Beteiligung an Massenmedien und Staatsauftragnehmern angesprochen; die Vergabe offentlicher Auftrage an Unternehmen, bei denen eine solche Beteiligung vorlag, wurde untersagt. Die Frage der Vereinbarkeit dieses Verbots mit dem europarechtlichen Rahmen des Vergaberechts wird einerseits in die Thematik der sog. Sekundarzwecke eingegliedert. Im einschlagigen Urteil "Michaniki" (C-213/07) befand der Eu GH, dass die Aufzahlung der Ausschlussgrunde in den Richtlinien zwar erschopfend ist, aber weitere Ausschlussmassnahmen zur Vorbeugung der Gefahr der Einwirkung der Massenmedien auf die offentliche Auftragsvergabe erlaubt sind. Jedoch bezeichnete der Eu GH die Regelung als unverhaltnismassig, wegen der unwiderlegbaren Vermutung des unlauteren Einflusses auf das Vergabeverfahren. Es fragt sich, ob die Unvereinbarkeit zwischen Massenmedien und Staatsauftragnehmern uber den alternativen Weg des Medienrechts, d.h. als Ausschlussgrund bei der Vergabe von Rundfunklizenzen durchsetzbar ware. Die Prufung ergibt, dass eine derartige Regelung prinzipiell nicht zu beanstanden ware, weil die Wahrung der Medienvielfalt eine gesetzliche Einschrankung der Medienfreiheit rechtfertigen kann. Auch hier ware schliesslich die Prufung der Verhaltnismassigkeit ausschlaggebend; angesichts der Gefahr, die die Suggestivkraft der Massenmedien auch fur das Demokratieprinzip bedeutet, durfte diese Prufung positiv ausfallen.

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