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Bereicherungsverbot und Gewalthaberhaftung: Zu den Klagen in id quod pervenit sowie in quantum locupletior factus est
Barnes and Noble
Bereicherungsverbot und Gewalthaberhaftung: Zu den Klagen in id quod pervenit sowie in quantum locupletior factus est
Current price: $68.00


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Das romische Recht kennt Ersatzklagen eines Geschadigten nicht allein gegen dessen Schadiger, sondern in zahlreichen Fallen auch gegen Dritte, an die infolge der Schadigung ein Vorteil gelangt ist. Insbesondere wenn sich der Schadiger nicht mit Erfolg belangen lasst, richten die romischen Juristen die im Verhaltnis zwischen dem Geschadigten und seinem Schadiger bestehende Klage gegen den Dritterwerber, soweit dieser etwas erlangt hat. Die dafur gangige Bezeichnung als "pratorische Bereicherungsklagen" ist indes irrefuhrend: Die Konstruktion, mit der sich eine Klage in den Grenzen des Erlangten auf den Dritterwerber erstrecken liess, geht nicht auf den Prator, sondern bereits das republikanische Repetundenrecht zuruck. Die Bezeichnung als Bereicherungsklagen geht fehl, weil vorrangig Schadensersatz bezweckt ist.