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Der verfassungsrechtliche Rahmen gemeindlicher Einwohner- und Burgerbefragungen
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Der verfassungsrechtliche Rahmen gemeindlicher Einwohner- und Burgerbefragungen
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Bereits in funf Bundeslandern wurden gesetzliche Regelungen fur gemeindliche Einwohner- bzw. Burgerbefragungen geschaffen. Befragungen werden aber auch in den Bundeslandern praktiziert, in denen hierfur keine gesetzliche Grundlage besteht, wie beispielsweise in Baden-Wurttemberg. Die Anforderungen, die bei der Durchfuhrung von Einwohner- und Burgerbefragungen zu beachten sind, ergeben sich dann allein aus dem Verfassungsrecht. Daher untersucht die Arbeit die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen gemeindlicher Befragungen. Dabei legt sie einen besonderen Schwerpunkt auf die Frage, inwieweit die Teilnahme an einer gemeindlichen Befragung als Ausubung von Staatsgewalt anzusehen ist. Denn fur die rechtmassige Durchfuhrung von Befragungen kommt es massgeblich darauf an, ob sie als Abstimmungen i. S. v. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG zu qualifizieren sind. Ihre Ergebnisse nimmt die Arbeit zum Anlass, um einen eigenen Regelungsvorschlag fur die baden-wurttembergische Gemeindeordnung zu konzipieren.
Bereits in funf Bundeslandern wurden gesetzliche Regelungen fur gemeindliche Einwohner- bzw. Burgerbefragungen geschaffen. Befragungen werden aber auch in den Bundeslandern praktiziert, in denen hierfur keine gesetzliche Grundlage besteht, wie beispielsweise in Baden-Wurttemberg. Die Anforderungen, die bei der Durchfuhrung von Einwohner- und Burgerbefragungen zu beachten sind, ergeben sich dann allein aus dem Verfassungsrecht. Daher untersucht die Arbeit die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen gemeindlicher Befragungen. Dabei legt sie einen besonderen Schwerpunkt auf die Frage, inwieweit die Teilnahme an einer gemeindlichen Befragung als Ausubung von Staatsgewalt anzusehen ist. Denn fur die rechtmassige Durchfuhrung von Befragungen kommt es massgeblich darauf an, ob sie als Abstimmungen i. S. v. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG zu qualifizieren sind. Ihre Ergebnisse nimmt die Arbeit zum Anlass, um einen eigenen Regelungsvorschlag fur die baden-wurttembergische Gemeindeordnung zu konzipieren.