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Kommunale Verwaltung: Band I / II

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Hoheitliche und wirlschaftliche Verwaltung. Von Dr. Dr. Oskar Tiirk Honorarprofessor an der Universitat Kiiln. § 1. Begriffliche Unterscheidungen innerhalb der gemeindlichen Tatigkeit. I. Hoheitliche, obrigkeitliche und fiskalische Verwaltung. Die Gemeinden und Gemeindeverbande nehmen in ihrem ortlich begrenzten Verwaltungsbereich eine rechtlich unbeschrankte Anzahl von Aufgaben wahr. Sie dienen damit dem Gemeinwohl und erfiillen zugleich in der Regel einen bestimmten offentlichen Zweck. Bei dem groBten Teil ihrer Tatigkeit wirken sich diese MaBnahmen nicht nur zugunsten der Einwohner aus, sondern belasten diese auch in den verschiedensten Beziehungen. Nach dem eine Grundlage des freiheit­ lich demokratischen Staats bildenden Rechtsstaatsprinzipl bedarfjeder hoheitliche Eingriff in Freiheit und Vermogen des Biirgers der Ermachtigung durch ein formelles Gesetz. Da die Gemeinden gleichzeitig Rechtssubjekte des Privatrechts sind, konnen sie sich auch in vielen Fallen auf die Ebene des biirgerlichen Rechts begeben und durch zivilrechtliche Vertrage und sonstige privatrechtliche Rechts­ geschafte viele der ihnen gesetzten Zwecke erfiillen. Auf diesen verschiedenartigen Moglichkeiten der Betatigung der Gemeinden beruht es, daB man innerhalb der offentlichen Verwaltung die hoheitliche und fiskalische Verwaltung unterscheidet. Hoheitliche Verwaltung ist gemeindliche Tatigkeit dort, wo nach den in Deutschland bestehenden Gepflogenheiten Gemeinden und Biirger sich auf der Basis von rechtlicher Uber-und Unterordnung begegnen und wo daher das Offentliche Recht Anwendung findet. Der weitaus 2 3 groBte Teil gemeindlicher Tatigkeit ist hoheitlich • Altere Juristen verbinden mit dem Wort "hoheitlich" vielfach noch die Vorstellung eines "Regierungsaktes".

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